Seiteninhalt
Satzung
Satzung zum Download
Satzung
Artikel 1 – Name und Sitz
Der FW Freie Wähler Kreisverband Lichtenfels ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern des Landkreises Lichtenfels.
Er trägt den Namen FW Freie Wähler Kreisverband Lichtenfels; Kurzbezeichnung FW Kreis Lichtenfels.
Der Verband hat seinen Sitz am Wohnort des jeweiligen Kreisvorsitzenden.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Artikel 2 – Verbandszweck und Ziele
Zweck des Verbandes ist die Mitwirkung an der politischen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an den Wahlen zu den politischen Körperschaften auf Kreisebene.
Ziele sind:
Austausch kommunalpolitischer Erfahrungen
gemeinsame Aufgabenlösungen
Einflussnahme auf die politische Willensbildung im Landkreis Lichtenfels
die Verwirklichung sachbezogener, parteipolitisch neutraler und nicht an
Ideologie und Gruppenegoismus orientierter Politik
Der Kreisverband verfolgt seine Ziele im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
Der Kreisverband wirkt als Alternative zu den Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes unter Beachtung der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern enthaltenen Grundwerte auf Kreisebene mit.
Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar staatspolitische Zwecke.
Der Kreisverband erstrebt keinen Gewinn; Zuwendungen und Beiträge dürfen nur zum satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Das Nähere regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitrags- und Geschäftsordnung.Der FW Kreisverband kann überörtlichen gleichgesinnten Vereinigungen beitreten.
Artikel 3 – Mitgliedschaft
Mitglied des Kreisverbandes kann jeder deutsche Staatsangehörige sein, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Ferner jeder bei Kommunalwahlen wahlberechtigte Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, der seinen Wohnsitz im Landkreis Lichtenfels hat.
Die Mitglieder erkennen die Ziele des FW Kreisverbandes Lichtenfels an. Sie sollen gleichzeitig Mitglied in einem Ortsverein der „FW – Freie Wähler Landesverband Bayern der freien und unabhängigen Wählergemeinschaften e.V.“ sein und dürfen keiner Partei angehören.
Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand. Mitglieder eines Ortsvereins der Freien Wähler auf dem Gebiet des Landkreises Lichtenfels werden gleichzeitig Mitglieder des Kreisverbandes,wenn sich der Aufnahmeantrag im Ortsverein auch auf den Kreisverband erstreckt.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Auflösung eines Ortsvereins hat keine Auswirkungen auf die Mitgliedschaft im Kreisverband.
Der Austritt ist ohne Angabe von Gründen jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die in Artikel 2 aufgeführten Grundsätze verstößt, dem Ansehen des Kreisverbandes schadet oder einer Partei beitritt. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Gegen den schriftlich zu erteilenden Beschluss steht dem Mitglied die Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Die Anrufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Vorstand schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend mit einfacher Mehrheit.
Bereits entrichtete Beiträge werden nicht zurückgezahlt.
Artikel 4 – Beiträge
Die Höhe eines Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Nähere wird in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Geschäfts- und Beitragsordnung geregelt.
Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätesten 31. März jeden Jahres zu zahlen.
Artikel 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung des Kreisverbandes mitzuwirken
durch Beteiligung an Beratungen, Wahlen und Abstimmungen
durch Anträge im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung in Versammlungen
des Kreisverbandes
durch Beteiligung an der Aufstellung von Kandidaten
durch Bewerbung um eine Kandidatur im Rahmen der Wahlgesetze
Jedes Mitglied hat die Pflicht
die Grundsätze und Leitlinien des Kreisverbandes anzuerkennen,
öffentliche Auseinandersetzungen und solche innerhalb des Kreisverbandes
oder zwischen den Mitgliedern sachlich und fair zu führen,
die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse anzuerkennen,
den Beitrag zu entrichten.
In Aufstellungsversammlungen bestimmt sich das aktive und passive Wahlrecht zusätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 6 - Organe
Organe des FW Kreisverbandes sind:
der Kreisvorstand
die Mitgliederversammlung
Artikel 7 – Kreisvorstand
Der Kreisvorstand besteht aus:
dem/r Kreisvorsitzenden
drei stellvertretenden Kreisvorsitzenden
dem/r Geschäftsführer/in
dem/der Schatzmeister/in
dem/der Schriftführer/in
dem/der Öffentlichkeitsreferenten/in
dem Pressewart
fünf Beisitzern
Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Anträge, die keine Mehrheiten erhalten (Stimmengleichheit), sind abgelehnt.
Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der Kreisvorsitzende und seine Stellvertreter, die allein vertretungsberechtigt sind.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Die Erstattung entstandener Kosten bleibt unberührt.
Vorstandssitzungen sind nach Bedarf einzuberufen oder wenn mindesten drei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Tage. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Artikel 8 - Mitgliederversammlung
Zuständigkeit, Einberufung, Beschlussfähigkeit
Oberstes Organ des Kreisverbandes ist die Mitgliederversammlung. Sie kann Aufgaben dem Kreisvorstand übertragen.
Ordentliche Mitgliederversammlungen finden regelmäßig einmal im Jahr statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen beantragt.
Die Einladung erfolgt durch den Kreisvorsitzenden, bei Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter.
Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 10 Tagen. Einer schriftlichen Einladung kommt eine Einladung per Mail oder Telefax gleich.
Wahlen, Abstimmungen, Stimmrecht
Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Mehrheit der erschiennen Mitglieder in offener Abstimmung, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
Bei Aufstellungsversammlungen sind die Vorschriften der einschlägigen Wahlgesetze zu beachten.
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
Zur Auflösung des Kreisverbandes ist eine Zustimmung von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich, wobei an der Mitgliederversammlung mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein muss unter der weiteren Voraussetzung, dass die Mitglieder auf diesen Tagesordnungspunkt ausdrücklich hingewiesen worden sind.
Tagesordnung
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
Jahresbericht des Kreisvorsitzenden
Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer
Entlastung des Kreisvorstandes
Wahl des Kreisvorstandes (soweit erforderlich)
Wahl von zwei Rechnungsprüfern.
Artikel 9 – Niederschriften
Die Organe haben über alle Sitzungen eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
Die Niederschriften müssen Ort, Zeit, Tagesordnung, Teilnehmer und die gefassten Beschlüsse enthalten. Diese sind vom Vorsitzenden aufzubewahren.
Artikel 10 – Auflösung des Kreisverbandes
Bei Auflösung des FW Kreisverbandes ist das restliche Vermögen den zu diesem Zeitpunkt bestehenden FW Ortsvereinen im Landkreis Lichtenfels entsprechend ihrer Mitgliederstärke zuzuführen. Sind auch keine Ortsverbände im Kreisgebiet mehr vorhanden, fällt das Restvermögen dem Landkreis Lichtenfels zu, der es ausschließlich einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen hat.
Artikel 11 – Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 30. März 2007 beschlossen. Sie tritt damit in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung des FW Kreisverbandes Lichtenfels vom 15. Juli 1994 in der Fassung vom 30. März 2007 außer Kraft.
Strössendorf, den 30. März 2007
